Das BAG hat in einem aktuellen Verfahren (Az.: 9 AZR 225/21) entschieden, dass der Ausfall ganzer Arbeitstage aufgrund wirksam eingeführter Kurzarbeit zu einer Kürzung des Jahresurlaubs führen kann.
In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin aufgrund einer wirksam eingeführten Kurzarbeit für die Monate April, Mai und Oktober 2020 vollständig von der Arbeitsleistung befreit. Im November und Dezember 2020 arbeitete die Klägerin ferner nur insgesamt an 5 Tagen.
Der beklagte Arbeitgeber kürzte daraufhin den Jahresurlaub der in Teilzeit beschäftigten Klägerin von 14 auf 11,5. Die gegen diese Kürzung eingereichte Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Revision der Klägerin scheiterte ebenfalls. Das BAG sah die Kürzung nun mit Verweis auf die Grundsätze zur Urlaubsberechnung gem. § 3 Abs. 1 BUrlG als rechtens an. Sofern die Arbeitszeit eine/r Arbeitnehmer*in auf weniger als 6 Tage/Woche verteilt, ist die Anzahl der Urlaubstage grundsätzlich nach der allgemeinen Formel (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage) zu kürzen.
Die o.g. Grundsätze wendete das BAG nun auch auf den kurzarbeitbedingten Ausfall ganzer Arbeitstage an und bestätigte damit die vorhergehende Entscheidung des LAG Düsseldorf. Andere Rechtsgrundsätze vermochte das BAG weder aus dem nationalen, noch aus dem Unionsrecht zu entnehmen. Damit bleibt der 9. Senat den Grundlinien seiner bisherigen Rechtsprechung treu, vgl. BAG 19. März 2019 – 9 AZR 406/17 – (Sonderurlaub); vgl. 24. September 2019 – 9 AZR 481/18 – (Altersteilzeit).
Dabei hatte die Klägerin im vorliegenden Fall sogar noch Glück, denn nach eigener Berechnung kam der 9. Senat nur auf 10,5 und nicht auf die hier gewährten 11,5 Urlaubstage.
Bisher liegt nur die Pressemitteilung des BAG vor. Quelle: [https://www.bundesarbeitsgericht.de/presse/urlaubsberechnung-bei-kurzarbeit/]
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