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Die juristische Aufarbeitung der Lockdowns während der Corona–Pandemie hat für ein überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts gesorgt. Die Richter*innen des BAG haben in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 5 AZR 211/21) entschieden, dass Arbeitgeber*innen, die ihren Betrieb aufgrund eines behördlich angeordneten Lockdowns schließen mussten, grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die Gehälter ihrer Beschäftigten weiterzuzahlen.
Zur Begründung verwies das BAG in seiner Pressemitteilung darauf, dass sich im Falle eines flächendeckenden Lockdowns durch behördliche Anordnung kein im (einzelnen) Betrieb liegendes Risiko realisiere, womit ein sog. Annahmeverzug ausscheide. Auch für die unmöglich gewordene Arbeitsleistung müssen Arbeitgeber*innen grundsätzlich nicht zahlen, sondern können Arbeitnehmer*innen auf das Kurzarbeitergeld verweisen. Eine eingehendere Begründung des Urteils steht indes noch aus.
In dem betreffenden Fall hatte allerdings eine geringfügig Beschäftigte geklagt, die mangels sozialversicherungspflichtigem Arbeitsverhältnis keinen Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hatte. Die Antwort des BAG hierauf: es sei Sache des Staates, die Lücken im System zu schließen. Arbeitgeber*innen könnten auch in diesen Fällen nicht zur Zahlung herangezogen werden.
Das Urteil überrascht auch deshalb, weil die beiden unteren Instanzen noch zugunsten der Klägerin entschieden hatten. Die hinter der Entscheidung stehende Überlegung des BAG, der Staat müsse einen Ausgleich für den von ihm angeordneten Lockdown schaffen, damit Arbeitgeber*innen die Kosten der Corona–Pandemie nicht allein schultern müssen, überzeugt nur auf den ersten Blick. Denn tatsächlich dürften Arbeitnehmer*innen, die Kurzarbeitergeld beziehen, nun den Löwenanteil der Kosten der Pandemie tragen, weil das Kurzarbeitgeld nur zwischen 60% (Arbeitnehmer*innen ohne Kinder für die ersten 3 Monate) und max. 87% (Arbeitnehmer*innen mit Kind ab dem 7. Monat) des Nettoentgelts beträgt. Dagegen bekommen geringfügig Beschäftigte, wie z.B. Studierende, die gerade auf jeden Cent angewiesen sind, kein Kurzarbeitgeld. Ungeklärt bleibt auch die Frage, ob Arbeitgeber*innen nun bereits ausgezahlte Gehälter – sofern die Ausschlussfristen nicht bereits abgelaufen sind – zurückfordern können. Bleibt nur zu hoffen, dass es keine weiteren Lockdowns mehr geben wird.
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