LAG Hessen: keine betriebsbedingten Kündigungen ohne umfassende Massenentlassungsanzeige
Im Streit um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Arbeitgeber*innen (AG) betriebsbedingte (Massen-)Kündigung aussprechen dürfen, stärkt das Landesarbeitsgericht Hessen Arbeitnehmer*innen (AN) den Rücken.
So muss ein/e Arbeitgeber*in im Falle von anstehenden Massenkündigungen vorher eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige an die Arbeitsagenturen abgeben. Hierbei unterscheidet das Gesetz (siehe § 17 KSchG) zwischen Muss- und Sollangaben des AG. Für die freiwilligen Sollangaben benutzen die Arbeitsagenturen ein gesondertes Formblatt.
Dieses Formblatt reichte hier beklagte AG aus Kronberg im Taunus aber erst später ein, weil sie zunächst keine freiwilligen Angaben machen wollte. Das ist lt. LAG Hessen aber für eine ordnungsgemäße Anzeige nicht ausreichend. Denn der AG muss alle ihm mögliche Angaben zu den entlassenen AN machen, dies ergibt sich aus den europarechtlichen Vorgaben.
Grund für diese Vorgaben ist übrigens die möglichst erleichterte Vermittlung der betroffenen AN durch die Arbeitsagenturen. Bei den o.g. freiwilligen Angaben handelt es sich übrigens um Daten der AN wie Alter, Geschlecht und Beruf. Also um Daten, über die ein AG ohnehin verfügt und regelmäßig auch aktualisiert. Vor dem Hintergrund, dass AN, die von einer Massenentlassung betroffen sind, möglichst schnell wieder auf eine neue Arbeitsstelle vermittelt werden sollen, ist das Urteil des LAG Hessen (Az.14 Sa 1225/20) zu begrüßen.
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